Halle Karton GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 03/2009)
- Allgemeines
1.1. Für alle Verkäufe und Lieferungen der Halle Karton GmbH (nachfolgend «Halle Karton») gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht mit Zustimmung von Halle Karton Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Der Begriff «Kunde» bezeichnet jene natürliche oder juristische Person i.S. des § 14 Abs. 1 BGB, die mit Halle Karton in Geschäftsbeziehung tritt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss jeglicher Geschäftsbedingungen des Kunden für jeden, zwischen Halle Karton und dem Kunden, abzuschließenden Vertrag (im folgenden «Vertrag» genannt) sowie für eventuelle Folgeaufträge bei laufender Geschäftsbeziehung. Eine Bestellung durch den Kunden gilt als Annahme der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Die Angebote von Halle Karton sind stets freibleibend und unverbindlich
1.3. Bestellungen oder auch Änderungen bei bestätigten Aufträgen durch den Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von Halle Karton - mittels vertretungsbefugter Personen - schriftlich bestätigt wurden. Stillschweigen seitens Halle Karton gilt nicht als Zustimmung. Enthält die Auftragsbestätigung von Halle Karton Änderungen gegenüber der Bestellung, so gelten diese Änderungen als vom Kunden genehmigt, wenn er ihnen nicht unverzüglich widerspricht. Für etwaige Irrtümer bei der Auftragsbestätigung übernimmt Halle Karton keine Verantwortung, wenn nicht deren Richtigstellung seitens des Kunden prompt nach Empfang der Auftragsbestätigung erfolgt.
1.4. Vertrags-, Bestell- und Beschwerdesprache ist Deutsch.
- Lieferung und Gefahrenübergang
2.1. Die von Halle Karton angegebenen Lieferfristen gelten ab Werk, sind unverbindlich und gelten ab dem Tag der erzeugungsfreien Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen, nachgewiesener Beglaubigungsschreiben oder Bankgarantien.
2.2. Halle Karton hat das Recht, 10 Tage nach Ablauf des Liefertermins die Abnahme der bestellten und erzeugten Ware zu verlangen. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung.
2.3. Im Falle der Nichteinhaltung eines Liefertermins durch Halle Karton hat der Kunde ausdrücklich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Für den Fall, dass diese Nachfrist ungenützt verstreicht, Halle Karton erklärt, nicht liefern zu können, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder Erklärung von Halle Karton schriftlich zu erfolgen.
2.4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist Halle Karton berechtigt, die Lieferung in einer oder mehreren Teillieferungen durchzuführen. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gilt jede Lieferung als gesonderter Vertrag.
2.5. Sollte die genaue Spezifikation oder Erzeugungsfreigabe zu einem Auftrag seitens des Kunden nicht rechtzeitig einlangen, so ist Halle Karton von der Einhaltung des angegebenen Liefertermins befreit. Unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, behält sich Halle Karton das Recht vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
2.6. Erfüllungsort und Gefahrenübergang ist die Produktionsstätte von Halle Karton, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
2.7.Versendet Halle Karton auf Verlangen des Kunden die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so gehen Gefahr und Zufall auf den Kunden über, sobald Halle Karton die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.
2.8. Bei Frei-Haus Lieferungen ist Halle Karton die Wahl des Spediteurs vorbehalten.
3 Preise
3.1. Sämtliche Preise verstehen sich wie vereinbart und exklusive Umsatzsteuer in Euro (EUR), sofern nicht eine andere Währung mit dem Kunden vereinbart wurde.
3.2. Sollten auf dem Energie-, Transport- oder Rohstoffsektor Kostensteigerungen eintreten, die in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß von 5 Prozent und mehr erreichen und bei Vertragsabschluss nicht vorherzusehen waren, so ist Halle Karton berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung festzulegen und diese in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde zumindest 10 Tage zuvor davon in Kenntnis gesetzt wird.
3.3. Sofern von Halle Karton nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die in der Preisliste angeführten und bestätigten Preise als unverzollt, inklusive Standardverpackungs-, Verladungs- und Schneidkosten, sowie Makulaturbögen, auf Basis 10 Tage netto. Darüber hinaus anfallende Nebenkosten (insbesondere etwaige Zollgebühren) sind vom Kunden zu tragen.
3.4. Wurde eine andere Währung als Euro mit dem Kunden vereinbart, und wertet diese Währung gegenüber dem Euro nach Vertragsabschluss in einem Ausmaß von 5 Prozent und mehr ab, so ist Halle Karton berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung festzulegen und diese in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde zumindest 10 Tage zuvor davon in Kenntnis gesetzt wird.
3.5. Sofern nicht anders vereinbart gilt die jeweils gültige Preisliste sowie die darin angegebenen Zu- und Abschläge.
3.6. Abweichungen des fakturierten Preises gegenüber jenem in der Auftragsbestätigung durch Lagergeld oder Liefermengenzu-/abschläge sind vom Kunden zu akzeptieren.
3.7. Abrufaufträge sind an das Vorliegen einer gültigen Lagervereinbarung gebunden.
- Zahlungsbedingungen
4.1. Zahlungen haben über den vollen Rechnungsbetrag unter Ausschluss jedes Rechtes auf Zurückbehaltung oder Aufrechnung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen; sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Erfüllungsort ist der Firmensitz von Halle Karton. Wechsel und Scheck als Zahlungsmittel wie auch Skonti als Abzüge werden von Halle Karton nur anerkannt, wenn in der Rechnung ausdrücklich genehmigt.
4.2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 10% (per anno) der fakturierten Währung in Anrechnung gebracht. Halle Karton hat weiterhin Anspruch auf Ersatz aller ihr im Zusammenhang mit Mahnungen, Inkasso, Anfragen und Nachforschungen sowie Rechtsberatung entstehenden Kosten.
4.3. Bestehen offene Forderungen aus Lieferungen, für die kein Eigentumsvorbehalt besteht oder dieser bereits erloschen sein sollte, so sind eingehende Zahlungen zuerst auf diese Forderungen und erst nach deren vollständiger Abdeckung auf Forderungen anzurechnen, für die Eigentumsvorbehalt noch besteht.
4.4. Sollte der Kunde zahlungsunfähig werden, sein Geschäft liquidieren, gegen den Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Deckung abgewiesen werden oder sollte sich nach Meinung von Halle Karton die Kreditwürdigkeit des Kunden vor dem Tag der Lieferung in einer Weise verschlechtert haben, welche die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden als gefährdet erscheinen lässt, so ist Halle Karton berechtigt, vor Lieferung die vollständige oder teilweise Bezahlung des Kaufpreises bzw. die Bereitstellung weiterer, nach Ermessen von Halle Karton ausreichender Sicherheiten durch den Kunden zu verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Eigentumsvorbehalt
5.1. Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstigen Kosten im Eigentum von Halle Karton.
5.2. Der Kunde ist im Rahmen des üblichen Umfanges seiner Geschäftstätigkeit zur Weiterveräußerung sowie zur Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Erzeugnissen, die nicht im Eigentum des Kunden stehen, zu einem neuen Erzeugnis verarbeitet, so erwirbt Halle Karton Miteigentum an diesem neuen Erzeugnis nach Maßgabe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Käufer gilt die dadurch entstehende Kaufpreisforderung sicherheitshalber Halle Karton als abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und Halle Karton Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekannt zu geben. Ebenso ist die Abtretung der Forderung des Kunden an Halle Karton in geeigneter Form zu dokumentieren und dem Vertragspartner des Kunden auf Wunsch von Halle Karton spätestens anlässlich der Rechnungslegung am ihn bekannt zu geben.
- Gläubigerverzug
6.1. Bei Annahmeverzug/-verweigerung von mehr als 14 Tagen ist Halle Karton neben allen ihr sonst zustehenden Rechten (wie Rücktritt und freihändigem Verkauf auf Kosten des Kunden) berechtigt, die vertragsgegenständlichen Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und für ordnungsgemäß übergeben und angenommen zu berechnen. Der Kaufpreis wird in diesem Fall sofort fällig.
6.2 Falls der Kunde mit der Bezahlung von gemäß dem Vertrag fälligen Beträgen in Verzug ist, ist Halle Karton berechtigt, nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach einer diesbezüglichen Mitteilung an den Kunden alle weiteren Lieferungen einzustellen, bis der jeweilige Betrag bei Halle Karton eingegangen ist. Halle Karton ist darüber hinaus im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden gemäß dem Vertrag nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Zahlung aller offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungsbeträge zu fordern. In diesen Fällen sind vereinbarte Preisnachlässe (insbesondere Rabatte) unwirksam, und Halle Karton ist berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag geltend zu machen. Aus den angeführten Möglichkeiten der Handhabung von Gläubigerverzug können keinerlei Verbindlichkeiten bzw. Verpflichtungen von Halle Karton gegenüber dem Kunden, insbesondere Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz, entstehen.
- Höhere Gewalt
7.1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Halle Karton, unter Ausschluss jeglicher Ansprüche (insbesondere Schadenersatzansprüche) des Kunden, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7.2. Als höhere Gewalt gelten sämtliche Ereignisse, deren Ursachen außerhalb des Einflussbereichs von Halle Karton liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
a. Arbeitsstreitigkeiten jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material oder Transportmöglichkeiten, gesperrte Grenzen, behördliche Verfügungen, Exportembargos oder andere Umstände, die den Betrieb bei Halle Karton beeinträchtigen; oder
b. Naturgewalten, kriegerische Handlungen, Aufstände/Revolution, Terrorismus, Sabotage, Brandstiftung, Feuer, Naturkatastrophen, Nichterlangung erforderlicher behördlicher Genehmigungen; oder
c. Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle der Vorlieferanten von Halle Karton, insbesondere als Folge von Energiekrisen oder Rohstoffversorgungskrisen sowie aus sämtlichen sonstigen Ursachen, die nicht von Halle Karton zu vertreten sind.
- Gewerbliche Schutzrechte, Rechte Dritter, Geheimhaltung
8.1. Der Kunde hat Halle Karton für alle Ansprüche Dritter aus der Ausführung seiner Bestellung in jenen Fällen schad- und klaglos zu halten, in denen durch die Ausführung gemäß der vom Kunden genannten Spezifikationen gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden.
8.2. Dem Kunden übergebene Unterlagen dienen ausschließlich zum vertragsgemäßen Gebrauch, sind daher vertraulich und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Halle Karton nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich, eventuelle gewerbliche Schutzrechte von Halle Karton bzw. ihrer Vorlieferanten zu wahren und haftet für sämtliche aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultierende Schäden.
- Mängelgewährleistung
9.1. Halle Karton leistet für ausdrücklich schriftlich zugesagte sowie gesetzlich voraussetzbare Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren zum Tage des Gefahrenüberganges im Ausmaß der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. Halle Karton leistet keinerlei Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch gewöhnliche Abnutzung, Lagerung oder sonstigen Handlungen und Unterlassungen des Kunden sowie Dritter auftreten.
9.2. Eine Lieferung gilt als vertragsgemäß ausgeführt, wenn eventuelle Abweichungen betreffend Mengen, Grammatur, Dicke sowie Format der von Halle Karton dem Kunden gelieferten Ware im Rahmen der in der Anlage angeführten Toleranzgrenzen bleiben. Für die Quantität der Lieferung ist hierbei das tatsächliche Gewicht der Ware zum Zeitpunkt der Herstellung und Verpackung maßgebend. Bei nicht abgezählten Bögen gilt das Gewicht brutto für netto. Handelsübliche bzw. vernachlässigbare oder technisch unvermeidliche Mengenabweichungen gelten ungeachtet der obigen Bestimmungen jedenfalls nicht als Mängel.
9.3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung der Ware, auf Mängel zu überprüfen. Falls die Ware nicht der vereinbarten Qualität entspricht, darf mit der Verarbeitung erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Genehmigung von Halle Karton vorliegt. Für die Geltendmachung von Mängeln gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:
a. bei Quantitätsmängeln (Über- und Unterschreitungen der Liefermenge gemäß Vertrag) hat die Beanstandung unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Erhalt von Unterlagen, die Gewicht bzw. Quantität der gelieferten Menge ausweisen, bzw. nach Lieferung zu erfolgen;
b. sofern Qualitätsmängel bei Besichtigung der Ware oder deren Verpackung oder durch Probeentnahmen feststellbar sind, hat die Beanstandung unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Lieferung zu erfolgen;
c. sofern Qualitätsmängel durch Besichtigung oder durch Probenentnahmen nicht feststellbar sind, hat die Beanstandung unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Lieferung zu erfolgen. Später erhobene Mängel/Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
9.4. Bei Mängelsprüchen hat der Kunde die Ware genau zu bezeichnen, die beanstandeten Mängel einzeln und detailliert anzuführen und Halle Karton gleichzeitig beweisdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Beanstandung nicht entsprechend den oben genannten Bestimmungen, sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
9.5. Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird der Kunde die Ware ordnungsgemäß einlagern und im Interesse beider Vertragsparteien entsprechend dem Kaufpreis versichern. Der Kunde ist weiter verpflichtet, umgehend, jedenfalls aber innerhalb der im Transportvertrag dafür vorgesehenen Frist den Spediteur (Frachtführer) zu benachrichtigen, sofern Verdacht auf einen Transportschaden besteht.
9.6. Ein Mangel der Lieferung wird durch Verbesserung oder Austausch der Sache behoben. Ist allerdings Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für Halle Karton mit einem unverhältnismäßigen hohen Aufwand verbunden so steht dem Kunden das Recht auf Preisminderung zu. Darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere das Recht auf Wandlung, Schadenersatz oder Ersatzvornahme werden ausgeschlossen.
9.7. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren sechs Monate nach Gefahrenübergang.
9.8. Voraussetzung für die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen durch Halle Karton ist die Erfüllung sämtlicher dem Kunden obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
- Haftung
10.1. Alle im Vertrag oder diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche gegen Halle Karton werden - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
10.2. Schadenersatzansprüche des Kunden, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang erhoben werden, gelten als verjährt.
10.3. Nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. gemäß dem Vertrag und diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche werden mit der Höhe des Kaufpreises der betreffenden Lieferung begrenzt.
10.4. Soweit der Kunde nach Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechtes einem Dritten wegen eines Fehlers eines Verarbeitungsproduktes Ersatz geleistet hat, obliegt im Regressfall dem Kunden der Beweis dafür, dass der Fehler des Verarbeitungsproduktes durch einen Fehler der von Halle Karton gelieferten Ware verursacht oder mit verursacht wurde.
- Produkthaftung
11.1. Der Kunde darf die von Halle Karton hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Waren nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Waren (auch als Grundstoff oder Teilprodukt) nur an mit den Produktgefahren bzw. Produktrisiken vertraute Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen bzw. nur durch solche Personen in Verkehr gebracht werden.
11.2. Besondere Eigenschaften der Produkte von Halle Karton gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Halle Karton haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Fehler in der Konstruktion eines Produktes entstanden sind, in welchem Waren von Halle Karton eingearbeitet wurden oder die durch Anleitungen des Herstellers dieses Produktes verursacht wurden.
11.3. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet bei Verwendung der von Halle Karton gelieferten Ware als Grundstoff oder Teilprodukt von eigenen Produkten bei Inverkehrbringung solcher Produkte seiner produkthaftpflichtrechtlichen Warnpflicht auch im Hinblick auf die von Halle Karton gelieferten Ware nachzukommen.
11.4. Der Kunde ist verpflichtet, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte auch nach deren Inverkehrbringung auf schädliche Eigenschaften oder gefährliche Verwendungsfolgen zu beobachten und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf solche Produkte zu verfolgen und Halle Karton unverzüglich von aufgrund dieser Beobachtungen festgestellten Fehlern der von ihr gelieferten Waren zu verständigen.
11.5. Der Kunde ist zur Schadloshaltung von Halle Karton bezüglich aller Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten und Auslagen verpflichtet, die Halle Karton aus der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung durch den Kunden entstehen.
- Verzicht
12.1. Ein Versäumnis von Halle Karton in der Ausübung oder Geltendmachung seiner Rechte gemäß dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt nicht als Verzicht auf das jeweilige Recht, so dass die spätere Ausübung oder Geltendmachung dieses Rechtes ausdrücklich vorbehalten bleibt.
- Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
13.1. Auf den Vertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet das materielle nationale Recht von Halle Karton in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Anwendung.
13.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem einzelnen Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit sich ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von Halle Karton örtlich und sachlich zuständige Gericht.
- Sonstiges
14.1. Erklärungen im Namen von Halle Karton sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) in der erforderlichen Anzahl abgegeben werden.
14.2. Sämtliche Abreden zwischen Halle Karton und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind demnach nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dem Erfordernis der Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail genüge getan.
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen eines einzelnen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle der Teilunwirksamkeit die unwirksamen Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst entsprechen, zu ersetzen.
- Elektronischer Dokumentenversand
15.1. Sofern der Kunde dies gesondert und schriftlich akzeptiert werden ihm für seine Bestellung relevante Dokumente (z.B. Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) per E-Mail oder in anderer geeigneter elektronischer Form übermittelt. Alle Übermittlungen an die vom Kunden angegebene E-Mail oder sonstige elektronische Adresse gelten mit Absenden als dem Kunden zugegangen.